Immer wieder kommt es in einigen Ortsteilen zu Beschwerden über Hundehaufen auf öffentlichen Wegen, auf deren Rändern, öffentlichen Plätzen und Anlagen (Friedhofshalle!). Jeder Hundehalter ist angehalten beim Spaziergang darauf zu achten, dass es dort keine Hinterlassenschaften gibt und hat diese im Notfall zu entfernen. Dafür gibt es entsprechende Behältnisse (Hundekotbeutel), die dann zu Hause zu entsorgen sind. Wenn sich alle Hundehalter daran halten würden, wäre das Miteinander in der Dorfgemeinschaft schon um einen Punkt reicher. Es muss doch nicht erst zu Anzeigen kommen.

Wir bitten alle Hundehalter und Bürgerinnen und Bürger um Beachtung!

Zur Information: Auszug aus der HundeVO und den Hinweisen zur Durchführung:

§ 1 HundeVO – Halten und Führen von Hunden

(1) 1Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. 2Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.

(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Hinweise für die Durchführung: Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die für einen Hund verantwortliche Person jederzeit in der Lage sein muss, auf den Hund einzuwirken. 6Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (vergleiche § 18 Abs. 1 Nr. 1). Erfasst wird auch fahrlässiges Verhalten, zum Beispiel wenn der zunächst unter Aufsicht laufen gelassene Hund plötzlich wegläuft. 7Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 StVO ist es verboten, Hunde von Kraftfahrzeugen aus zu führen.

§ 18 HundeVO – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters unbeaufsichtigt laufen lässt,
  • entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt, …...

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Ordnungsamt Gilserberg