Am 22. Juni 2017 ereignete sich in der Gemarkung von Waldeck-Sachsenhausen ein Verkehrsunfall, bei dem 5 Schulabgänger leicht verletzt wurden. Sie waren mit einem Anhänger in der Feldgemarkung unterwegs, der von einem Traktor gezogen wurde. Der Führer des Gespanns war ein 16-jähriger Mitschüler.
Das Gespann verunglückte in einer Gefällstrecke.
Dieser Verkehrsunfall wird sowohl für den 16-jährigen Fahrer als auch für den Halter der Zugmaschine gravierende rechtliche Folgen haben.
Derartige Unfälle im SEK sind bei der hiesigen Polizeidirektion derzeit nicht bekannt.

Nicht selten sind in ländlichen Gegenden Gespanne anzutreffen, bei denen Traktoren private Planwagen oder mit Personen besetzte Anhänger ziehen.

- Solche Fahrten sind nicht zulässig. -

Eine Ausnahme ist nur zum Zwecke der Brauchtumspflege möglich. Planwagenfahrten zu Anlässen wie Junggesellenabschiede, Betriebsausflüge, Kindergeburtstage oder die an Christi Himmelfahrt üblichen „Vatertagstouren“ fallen jedoch nicht darunter.

Grundsätzlich scheitern diese Arten von Beförderung allein schon an der fehlenden Fahrerlaubnis des Traktorfahrers. Bei mehr als acht Fahrgastplätzen wird schon die FE Klasse D1E oder DE (Busführerschein) erforderlich.
Bei bis zu acht Fahrgastplätzen, je nach zulässigem Gesamtgewicht des Gespanns, die Klasse BE oder C1E oder CE.
Die für Schlepper üblicherweise ausreichende Fahrerlaubnisklasse L oder T ist hierfür nicht ausreichend, da sie an den land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gebunden ist.

Nach § 21 StVO ist die Beförderung von Personen auf Anhängern verboten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. In diesem Fall müssen für die mitgenommenen Personen geeignete Sitzgelegenheiten auf dem Anhänger vorhanden sein.

Die 2. AusnahmeVO zur StVO erlaubt die Mitnahme von Personen auf Anhängern für folgende Zwecke:

  1. Für örtliche Brauchtumsveranstaltungen,
  2. Für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
  3. Zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen.

Zu den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zählen z.B. Kirmesumzug, Karnevalsumzug, Schützen- und Feuerwehrfeste.
Nicht dazu zählen z.B. Vatertagstouren, Abschlussfahrten, private Feiern, etc.

Die Fahrer müssen darüber hinaus mindestens 18 Jahre alt sein, das Gespann darf auf Brauchtumsveranstaltungen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Auf den An- und Abfahrten zu diesen Brauchtumsveranstaltungen dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden.
Ferner muss für die o.a. Zwecke eine spezielle Haftpflichtversicherung bestehen, die die entsprechenden Gefahren, die sich aus diesen Zwecken ergeben, abdeckt.

Reine private und gewerbliche Planwagenfahrten sind daher, ohne Ausnahmegenehmigung des RP, sowie ohne ein technisches Gutachten eines anerkannten Sachverständigung über die Verkehrssicherheit des Gespanns, verboten.

Eine Missachtung des Verbots zieht unter anderem Verstöße gegen die Fahrerlaubnisverordnung (Fahren ohne Fahrerlaubnis), zulassungsrechtliche Verstöße, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Fahrpersonalverordnung, Steuergesetze, etc., nach sich. Bei Verstößen ist mit einer Geldbuße, Geldstrafe oder im Falle eines Unfalls mit Personenschäden, sogar mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen.
Ebenso ist mit einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.
Dirk Daniel, PHK – Leiter des Regionalen Verkehrsdienstes der Polizeidirektion Schwalm-Eder
Markus Brettschneider, PHK – Pressesprecher