- besonders OT-Sachsenhausen –

Immer wieder kommt es zu Beschwerden über freilaufende Hunde, die Spaziergänger, Radfahrer, Jogger und Kleinkinder häufig verängstigen oder gar durch hinterher laufen, anbellen oder anspringen belästigen.

Wir weisen nochmals auf die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) hin, die in § 1 aussagt:

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Wer seinen Hund unbeaufsichtigt außerhalb seines Grundstückes laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Laut § 56 OWIG kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

Ordnungsamt
Der Gemeinde Gilserberg