In der Gemeinde Gilserberg mit 3.048 Einwohnern (Stand 30.09.2017) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Besoldung erfolgt gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 16.

Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 02.01.2019.

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Nach § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung (HGO) sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nicht deutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: sie müssen am Wahltag ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzlichen Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

Hiermit fordere ich gem. der §§ 60, 22 Kommunalwahlordnung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auf.

Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg, wie bereits im Hochlandmitteilungsblatt Nr. 22/2018 vom 01.06.2018 bekanntgemacht,

am Sonntag, dem 28. Oktober 2018 (gleichzeitig mit der Landtagswahl und den Volksabstimmungen in Hessen), eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, dem 11. November 2018 statt.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe sowie Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber können in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern tragen diese den Familiennamen des Bewerbers als Kennwort.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tag der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 45 Abs. 3 KWG). Dies gilt nicht für Bürgermeister, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Zahl der Gemeindevertreter der Gemeinde Gilserberg beträgt 23.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber unterzeichnen ihren Wahlvorschlag selbst.

Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin / ihr Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen.

Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit gegeben worden war, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem 20. August 2018 bis 18.00 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der unterzeichneten Wahlleiterin / im Wahlamt der Gemeinde Gilserberg, Rathaus, Zimmer 21, Bahnhofstr. 40, 34630 Gilserberg einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen (amtl. Vordruckmuster DW 6) sind einzureichen:

  • schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (Zustimmungserklärung), dass sie oder er mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (amtl. Vordruckmuster DW 9),
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (amtl. Vordruckmuster DW 10),
  • sofern ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlages sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gilserberg über ihre Wahlberechtigung (amtl. Vordruckmuster DW 7) zum Zeitpunkt der Unterstützung,
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift (amtliches Vordruckmuster DW 11) über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde,
  • Unterstützungsunterschriften.

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Form-blätter, ausgenommen das bei der Gemeinde Gilserberg, Wahlamt, erhältliche Formblatt für die Unterstützungs-unterschriften (DW 7), sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen eingestellt.

https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen - Vordrucke für Parteien -.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über seine Zulassung nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden; nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 20. August 2018 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Gilserberg, den 20.07.2018

GEMEINDE GILSERBERG

Jutta Daum

Wahlleiterin              (Siegel)