Nach § 14 Abs. l GewO ist jeder verpflichtet, dem zuständigen Gewerbeamt den Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anzuzeigen.

Dasselbe gilt, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder wenn der Betrieb aufgegeben wird.

Wir bittten um Beachtung,

GEMEINDE GILSERBERG
-GEWERBEAMT-