Wir erhalten vermehrt Beschwerden von Anwohnern aus Lischeid über den illegal entsorgten Müll an verschiedenen Stellen.

Gemäß §28 Abs. 1 KrWG ist das Beseitigen von Abfällen ausschließlich in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen zulässig.

Bei der Beseitigung von Abfällen außerhalb der Mülltonnen oder der Grünabfallsammelstelle im OT Schönau begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die lt. § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden kann.

Wir bitten weiterhin darum, gesichtete Verstöße umgehend zu melden.

Durch die illegale Entsorgung entstehen der Gemeinde jährlich erhebliche Unkosten.