Landkreis erlässt in Umsetzung der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen die 47. Allgemeinverfügung, mit der die publikumsträchtigen Orte bestimmt werden, die unter das in der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes geregelte Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern fallen.

Auch der Jahreswechsel 2021/2022 wird aufgrund der Corona-Pandemie anders begangen werden müssen als es viele Bürgerinnen und Bürger gewohnt sind. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist in diesem Jahr im gesamten Bundesgebiet untersagt – darauf haben sich die Bundeskanzlerin und die 16 Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten bereits am 02. Dezember in einem Beschluss geeinigt. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist aufgrund der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes an allen publikumsträchtigen Orten untersagt, wobei die zuständigen Städte und Gemeinden die von diesem Verbot erfassten Orte gegenüber dem Schwalm-Eder-Kreis zu bestimmen haben.

Wie in ganz Hessen, ist damit auch im Schwalm-Eder-Kreis das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen Orten im öffentlichen Raum untersagt

An folgenden Orten in den 27 Kommunen des Schwalm-Eder-Kreises gilt das in der Corona-Schutzverordnung geregelte Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2:

a) für den Bereich der Gemeinde Bad Zwesten:

  • Kurpark Bad Zwesten inklusive Kurhausgelände mit Parkplätzen (Hardtstraße 7, 34596 Bad Zwesten)

b) für den Bereich der Stadt Fritzlar:

  • Allee (komplett Park und ZOB)
  • Kasseler Straße von Marktplatz bis Ende
  • Gießener Straße von Marktplatz bis Georgengasse.
  • Marktplatz / Domplatz / Dr.-Jestädt-Platz
  • Am Grauen Turm einschl. Parkplatz Burggraben bis Frohnhofweg
  • Oberer Schulweg / Unterer Schulweg (Schulweg)
  • Berliner Platz einschl. BBhf. im Schladenweg
  • Neustädter Straße (bis Ziegenberg (Schulweg))
  • Außenbereich der Stadthalle (Kasseler Straße 26) einschließlich Parkplatz
  • Bahnhof Fritzlar – Am Güterbahnhof

c) für den Bereich der Stadt Melsungen

  • Kernstadt (eingegrenzt von der Bundesstraße 83 (Schloßstraße und St.-Georg-Straße), der Landesstraße 3147 (Schloßstraße) und dem Gewässer Fulda)

d) für den Bereich der Gemeinde Oberaula

  • Marktplatz Oberaula mit Marktstraße,
  • B 454 Niederrheinische Straße Ortsdurchfahrt Oberaula
  • B 454 Hersfelder Straße Ortsdurchfahrt Oberaula
  • L 3157 Bahnhofstraße Ortsdurchfahrt Oberaula

e) Für den Bereich der Stadt Schwalmstadt

Treysa:

  • gesamter Altstadtbereich Bahnhofstraße / Hexengäßchen / Schwalmgalerie
  • ehem. Harthbergkaserne
  • Einkaufszentrum Walkmühlenweg
  • Parkhaus im Hexengässchen
  • Treppenstraße / Sparkassenpassage
  • Haaßehügel
  • Ecke Steingasse / Wagnergasse / Walkmühlenweg (Hexenturm)
  • Ostergrundweg

Ziegenhain:

  • Festungsbereich (Paradeplatz, Lüdertor, Muhlystraße)
  • Wiederholdstraße
  • Kasseler Straße
  • Fünftenweg / Dammweg im Bereich der Schulen, Kindergarten und Schwimmbad
  • Alleeplatz
  • Ernst-Ihle-Straße

„Wir bitten eindringlich all diejenigen, die noch Feuerwerkskörper vorrätig haben, sich an die Regelungen zum Abbrennen dieser zu halten, damit es nicht zu Unfällen oder auch Bränden kommt“, so Landrat Winfried Becker.

Unter das Abbrennverbot nach § 27a Coronavirus-Schutzverordnung fallen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 wie Raketen, Batterien, Knallkörper, Sonnenräder oder China-Böller. Nicht erfasst von diesem Abbrennverbot ist das sog. Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1. Hierzu zählen beispielsweise Knallerbsen und Wunderkerzen.
Für den Umgang mit pyrotechnischen Produkten der Kategorie F1 gilt ein Mindestalter von zwölf, für die Kategorie F2 von 18 Jahren.
Alle Regelungen der 47. Allgemeinverfügung sind auf der Internetseite des Schwalm-Eder-Kreises, www.schwalm-eder-kreis.de einsehbar.