Aus gegebenem Anlass möchten wir auf einige Punkte der gültigen Friedhofsordnung der Gemeinde Gilserberg hinweisen:

Für alle Friedhöfe der Gemeinde Gilserberg gilt:

Jede Grabstätte ist dem Umfeld des jeweiligen Friedhofs anzupassen.

Vor der Beauftragung eines Unternehmens:
Die Errichtung (Maße der Grabmale, Umrandung usw. – siehe Friedhofsordnung) sowie jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des jeweiligen Friedhofsausschusses.

Antrag - Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Auf Antrag und Zeichnung müssen die Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen u. Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.

Berechtigung - Nicht durch die Gemeinde beauftragte Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner usw. (auswärtige Firmen), die gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Gilserberg ausführen wollen, müssen vorab eine Zulassung in Form einer Berechtigungskarte beantragen.

Denkmal - Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Grabmal mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen.

Wege - Grabzwischenräume, Wege sowie alle Flächen um eine Grabstätte sind durch die Nutzungsberechtigten bis zur nächsten Grabstätte oder dem nächsten Weg entsprechend dieser Friedhofsordnung von Unkraut frei zu halten.

Beseitigung von Grabmal und Einfassung - Grabmale, Grabeinfassungen usw. dürfen nach Ablauf des Nutzungsrechts nur nach schriftlicher Anzeige bei der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Diese dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur auf begründeten schriftlichen Antrag und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

Bepflanzung von Grabstätten - Auf die Grabstätten dürfen keine Bäume sondern nur friedhofsgerechte Gehölze, die nicht höher wie 1 m wachsen, gepflanzt werden. Diese Gehölze dürfen andere Grabstätten, Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Blumen, Gestecke und Kränze, sonstiger von Grabstätten abgeräumter Grabschmuck sowie sämtliche Abfälle sind mit nach Hause zu nehmen und dort ordnungsgemäß zu entsorgen.