Die Benutzung von motorbetriebenen Fahrzeugen ohne Erlaubnis des Waldbesitzers ist in § 15 Abs. 5 HWaldG untersagt. Der beschriebene Tatbestand stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die im konkreten Fall zur Anzeige gebracht und mit einem Bußgeld geahndet wird.

Davon abgesehen stellt das illegale Motorradfahren im Wald eine Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere dar, die im Extremfall bei Beeinträchtigung von nach Naturschutzrecht besonders oder streng geschützten Arten sogar strafrechtlich relevant sein kann (§ 71f BNatSchG). Insbesondere jetzt während der „Brut- und Setzzeit“, kann es schnell zu einer relevanten Störung kommen.

Nicht zuletzt ist davon auszugehen, dass die Motorräder auch eine erhebliche Gefährdung für Spaziergänger darstellen.

Wir können alle Waldbesucher nur bitten, derartige Beobachtungen mit amtlichen Kennzeichen direkt dem zuständigen Ordnungsamt oder der Polizei anzuzeigen.

Ihr Ordnungsamt Gilserberg