LANDTAGSWAHL 2018 / BÜRGERMEISTERWAHL 2018

Alle zur Landtagswahl und für die Volksabstimmungen sowie für die Bürgermeisterwahl am 28.Oktober 2018 wahl- und stimmberechtigten hessischen Bürgerinnen und Bürger müssen bis zum kommenden Samstag im Besitz ihrer amtlichen Wahlbenachrichtigung sein; darauf wies der Landeswahlleiter heute in Wiesbaden hin.

Personen, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können an den Wahlen und den Volksabstimmungen trotzdem teilnehmen, wenn sie in das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen sind. Der Landeswahlleiter empfiehlt daher diesem Personenkreis, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Eine Einsicht ist jedem Wahlberechtigten vom 8. bis 12. Oktober während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde möglich. Ort und Zeit sind von den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden.

Wer glaubt, zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, muss bis zum Ablauf der Einsichtsfrist am 12.Oktober 2018 bei seiner Gemeinde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen, um seine nachträgliche Eintragung zu erreichen. Wird die Einspruchsfrist versäumt, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, an der Landtagswahl, den Volksabstimmungen und der Bürgermeisterwahl teilzunehmen.