Zum 01. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landemeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung

Ab dem 01.11.2015 muss der Meldepflichtige bei der An-/Um- und Abmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Ein Wohnungsvertrag ist keine Wohnungsgeberbestätigung laut dem neuen Gesetz. Die Wohnungsgeberbestätigung können Sie sich im Rathaus, Eingangsbereich aushändigen lassen. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers ist Pflicht laut § 19 BMG.

Meldepflicht

Bisher bestand die Pflicht sich laut dem HMG sich innerhalb einer Woche an-/um- und abzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Melderegisterauskunft

Außerdem sollen Ihre persönlichen Daten durch den Gesetzgeber zukünftig stärker geschützt werden. Es muss weiterhin ein berechtigtes Interesse bei einer Melderegisterauskunft erklärt werden. Eine Herausgabe für Werbezwecke oder Adresshandel ist nur möglich, wenn von Ihnen eine generelle Zustimmung ggü. der Meldebehörde erklärt wurde, oder aber der anfragenden Stelle das Verständnis von Ihnen selbst vorliegt. Falls solche Anfragen eingehen sollten, werden wir erst mit Ihnen persönlich Kontakt aufnehmen.

Altersjubiläen

Bisher wurde ab dem 70. Geburtstag mit jedem darauffolgenden Geburtstag veröffentlicht.
Der Gesetzesgeber hat die Altersjubiläen neu definiert.
Eine Veröffentlichung erfolgt deshalb nur zum 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag.
Hat der Einwohner der Weitergabe der Daten zur Veröffentlichung widersprochen (nur mithilfe des Antrages auf Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen), erfolgt natürlich keine Veröffentlichung anlässlich der aufgeführten Altersjubiläen.

Ganz wichtig:

Trotz der gesetzlichen Änderung werden die Geburtstagskarten weiterhin wie gewohnt verteilt und es ändert sich für Sie bei der Gratulation nichts.


Außerdem weisen wir daraufhin, dass die Auskunftssperre nach § 21 Abs. 1a Satz 2 des MRRG (Internetauskunft) vom Gesetzgeber entfernt wurde, d.h. diese Sperre entfällt komplett.


Ihr Einwohnermeldeamt der Gemeinde Gilserberg